FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2001
3 K 240/97
Normen:
AO 1977 § 34 ; AO 1977 § 69 ;

Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 3 K 240/97

DRsp Nr. 2001/10664

Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer

Hat der Geschäftsführer einer GmbH die Löhne voll ausgezahlt, die darauf entfallenden Abgaben einbehalten, aber das danach noch auf dem Bankkonto der GmbH verbliebene, zur Tilgung der Lohnsteuer und der Nebenabgaben ausreichende Guthaben zur Darlehensrückzahlung an eine weitere Kapitalgesellschaft -bei der er ebenfalls Geschäftsführer und zudem Gesellschafter ist- verwendet und musste er 10 Tage später -am Fälligkeitstag der Lohnsteuer und der Lohnnebenabgaben- Konkursantrag für die GmbH stellen, so haftet er gegenüber dem FA für die ausgefallenene Lohnsteuer aufgrund der grob pflichtwidrigen Verletzung seiner steuerlichen Geschäftsführerpflicht dadurch, dass er die nach der Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel der GmbH statt zur gleichrangigen Begleichung der Abzugsteuern voll für andere Zwecke verwendet hat.

Normenkette:

AO 1977 § 34 ; AO 1977 § 69 ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit der Kläger als Geschäftsführer der ... GmbH (L-GmbH) für bei Lohnzahlungen einbehaltene aber nicht abgeführte Lohnsteuer und Nebenabgaben haftet (§ 34 Abgabenordnung - AO).

Finanzgerichtsordnung - FGO -