FG Hamburg - Beschluss vom 29.06.2007
1 V 59/07
Normen:
AO § 34 ; AO § 69 ; AO § 166 ; AO § 191 ; FGO § 69 ; BGB § 181 ; GmbHG § 6 Abs. 1 ; GmbHG § 35 Abs. 4 Satz 2 ; GmbHG § 43 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1654

Haftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei verdeckter Gewinnausschüttung

FG Hamburg, Beschluss vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 1 V 59/07

DRsp Nr. 2007/16437

Haftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei verdeckter Gewinnausschüttung

1. Der Haftungsschuldner, der als alleiniger Vertreter einer Gesellschaft zur Anfechtung der dieser gegenüber ergangenen Steuerfestsetzungen in der Lage war, ist im Haftungsverfahren nach § 166 AO mit verfahrens- oder materiellrechtlichen Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen ausgeschlossen, wenn er diese ohne Einspruchseinlegung bestandskräftig werden ließ. 2. Die Berufung auf eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem (Mehrheits)Gesellschafter führt nicht zum Ausschluss einer Haftung. Entscheidend ist allein die vom Gesetz eröffnete Möglichkeit der Anfechtung. Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung der Steuerfestsetzung und der Steuererhebung obliegt es dem in § 166 AO genannten Personenkreis, selber dafür Sorge zu tragen, wie sie diese Rechtsmittelbefugnis sicherstellen wollen.