Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.06.2016 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.
II.
Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden steht der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) bis 3) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
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