Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.4.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 1/4 und - soweit kein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang stattfindet - 3/4 des materiellen Schadens zu ersetzen, den er aus Anlass der Verletzungen des Klägers, die dieser am 13.4.2013 durch die Stute des Beklagten auf dem Grundstück N-Straße in T erlitten hat.
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