OLG Hamm - Urteil vom 19.12.2016
6 U 104/15
Normen:
BGB § 833 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 613/13

Haftung des Halters einer Stute für die Verletzung eines Tierarztes aus Anlass der Behandlung ihres Fohlens

OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2016 - Aktenzeichen 6 U 104/15

DRsp Nr. 2017/1099

Haftung des Halters einer Stute für die Verletzung eines Tierarztes aus Anlass der Behandlung ihres Fohlens

Zu den an einen Tierarzt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen bei der Behandlung eines Fohlens.

1. Der Halter einer Stute haftet gem. § 833 BGB für Schäden, die ein Tierarzt aus Anlass der Behandlung ihres Fohlens erleidet. 2. Jedoch muss der Tierarzt sich ein Mitverschulden von 1/4 zurechnen lassen, wenn er die Behandlung in einer zu kleinen Box ausgeführt hat und dadurch die Gefahr vergrößert wurde, von einem Tritt getroffen zu werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.4.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 1/4 und - soweit kein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang stattfindet - 3/4 des materiellen Schadens zu ersetzen, den er aus Anlass der Verletzungen des Klägers, die dieser am 13.4.2013 durch die Stute des Beklagten auf dem Grundstück N-Straße in T erlitten hat.