Die Berufung des Klägers gegen das am 7.3.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
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