OLG Köln - Urteil vom 28.02.2020
19 U 177/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 410/18

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

OLG Köln, Urteil vom 28.02.2020 - Aktenzeichen 19 U 177/19

DRsp Nr. 2020/12234

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

1. Das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung bei der Abgasreduktion (Prüfstands-Erkennungssoftware) stellt eine sittenwidrige Schädigung i.S. von § 826 BGB dar. 2. Der dem Käufer zu ersetzende Vermögensschaden liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages für das Fahrzeug. 3. Durch ein nachträglich vom Kraftfahrtbundesamt angeordnetes Software-Update entfällt der Schaden nicht, da es insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt. 4. Die Kausalität der Täuschung für den Vertragsschluss entfällt nicht dadurch, dass der Fahrzeughersteller eine Ad-hoc-Mitteilung herausgegeben hat, in der eine Auffälligkeit von Fahrzeugen mit einer internen Motorenbezeichnung bekannt gemacht wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.07.2019 (Az.: 24 O 410/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 17.462,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2018, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW A TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B, zu zahlen.