OLG Köln - Urteil vom 28.02.2020
19 U 138/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 444/18

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

OLG Köln, Urteil vom 28.02.2020 - Aktenzeichen 19 U 138/19

DRsp Nr. 2020/12323

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

1. Das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung bei der Abgasreduktion (Prüfstands-Erkennungssoftware) stellt eine sittenwidrige Schädigung i.S. von § 826 BGB dar. 2. Der dem Käufer zu ersetzende Vermögensschaden liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages für das Fahrzeug. 3. Durch ein nachträglich vom Kraftfahrtbundesamt angeordnetes Software-Update entfällt der Schaden nicht, da es insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt. 4. Die Kausalität der Täuschung für den Vertragsschluss entfällt nicht dadurch, dass der Fahrzeughersteller eine Ad-hoc-Mitteilung herausgegeben hat, in der eine Auffälligkeit von Fahrzeugen mit einer internen Motorenbezeichnung bekannt gemacht wird.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24.05.2019 (9 O 444/18) wird der Ausspruch zur Feststellung, die Beklagte befinde sich mit der Annahme des Fahrzeuges - Pkw VW A 2.0 l TDI, FIN B - in Verzug, dahin abgeändert, dass der festgestellte Annahmeverzug seit dem 11.04.2019 vorliegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.