OLG Hamm - Urteil vom 06.02.2020
13 U 281/18
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 227/18

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung

OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2020 - Aktenzeichen 13 U 281/18

DRsp Nr. 2020/6877

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung

1. Das Herstellen und Inverkehrbringen eines Pkw, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und dessenBetriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offen gelegte Umschaltlogik in Frage steht, stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers i.S. von § 826 BGB dar. 2. Hierdurch ist einem Käufer ein im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug liegender Schaden entstanden, da dieses für seineZwecke nicht uneingeschränkt brauchbar ist. 3. Der bereits mit dem Vertragsabschluss eingetretene Schaden ist nicht nachträglich durch das vom Hersteller aufgrund dernachträglich vom Kraftfahrt-Bundesamt erlassenen Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung in das Fahrzeug implementiertesSoftware-Update entfallen. 4. Der Vortrag, dass beim Hersteller bis in die Vorstandsetage hinein Kenntnis vom unzulässigen Einbau der Abschalteinrichtungvorhanden gewesen sei, genügt, um den Vorsatz des Schädigers darzulegen und eine sekundäre Darlegungslast auszulösen. 5. Demgegenüber darf der Hersteller sich nicht auf das einfache Bestreiten der Kenntnis von Vorständen beschränken und weitervortragen, die Sachverhaltsermittlungen seien vier Jahre später noch nicht abgeschlossen.