OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.05.2020
1 U 103/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 96/19

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 1 U 103/19

DRsp Nr. 2020/7535

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Die ersichtlich aus der Luft gegriffene, "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung des Käufers eines Diesel-Pkw, das Fahrzeug weise eine mit dem Motor EA 189 vergleichbare Abgasabschalteinrichtung auf, reicht zur Substantiierung eines Schadensersatzanspruchs nicht aus.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 12. November 2019 - 4 O 96/19 - wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;

Gründe:

Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Beschlusswege beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.

Die Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 20. April 2020, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen der Klägerin in dem zu diesem Hinweisbeschluss vorgelegten Schriftsatz vom 4. Mai 2020 rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.