OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2020
1 U 103/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 96/19

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw wegen Einbaus einer unzulässigen AbschalteinrichtungAnforderungen an die Darlegung der Verwendung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen 1 U 103/19

DRsp Nr. 2020/7536

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung Anforderungen an die Darlegung der Verwendung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung

Die ersichtlich aus der Luft gegriffene, "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung des Käufers eines Diesel-Pkw, das Fahrzeug weise eine mit dem Motor EA 189 vergleichbare Abgasabschalteinrichtung auf, reicht zur Substantiierung eines Schadensersatzanspruchs nicht aus.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 12. November 2019 - 4 O 96/19 - durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal.

Die Klägerin kaufte am ... 2018 bei der ... GmbH in ... einen gebrauchten VW Golf Variant Allstar 1,6 TDI mit einem km-Stand von 23.589 km zum Preis von 20.000,00 €. Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor des Typs EA 288 mit der Schadstoffklasse Euro6.