OLG Hamm - Urteil vom 09.01.2020
13 U 235/18
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 06.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 58/18

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw wegen Einbaus einer unzulässigen AbschalteinrichtungAnforderungen an die Darlegung der Verwendung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung

OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 13 U 235/18

DRsp Nr. 2020/7668

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung Anforderungen an die Darlegung der Verwendung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung

Die ersichtlich aus der Luft gegriffene, "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung des Käufers eines Diesel-Pkw, das Fahrzeug weise eine mit dem Motor EA 189 vergleichbare Abgasabschalteinrichtung auf, reicht zur Substantiierung eines Schadensersatzanspruchs nicht aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.08.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;

Gründe

I.

Am 24.02.2014 erwarb die "B Apotheke X", deren Inhaber der Kläger war, beim F C für 45.316,03 € ein Fahrzeug der Marke F vom Typ U ## #.# TDI, 000 kW (000 PS) Y, EU 5 (GA 001). In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs AB 001 Gen. 2 (GA 005) verbaut.

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