OLG Stuttgart - Urteil vom 20.02.2020
1 U 73/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 323/18

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwKausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 1 U 73/19

DRsp Nr. 2020/7577

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Kausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe

Zwar erfolgt das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgerüsteten Pkw sittenwidrig i.S. von § 826 BGB. Jedoch fehlt es bei einem Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe an der Kausalität der Täuschung für den Kaufentschluss des Geschädigten.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15.2.2019, Az. (I) 5 O 323/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das vorliegende Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 13.000 €

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;

Gründe

A.

Der Kläger verlangt von der beklagten Automobilherstellerin Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal.

I.

1. 2. 3.