OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.01.2020
7 U 374/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 72/19

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwKausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen 7 U 374/19

DRsp Nr. 2020/8015

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Kausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe

Zwar erfolgt das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgerüsteten Pkw sittenwidrig i.S. von § 826 BGB . Jedoch fehlt es bei einem Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe an der Kausalität der Täuschung für den Kaufentschluss des Geschädigten.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.07.2019 - 18 O 72/19 - wird

zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;

Gründe

I.