Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 03.05.2019, Az:
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen Pkw A 2.0 TDI Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal geltend.
1. 2. 3.
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