OLG Köln - Urteil vom 07.11.2019
7 U 131/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 385/17

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwKausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe

OLG Köln, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 7 U 131/19

DRsp Nr. 2020/8568

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Kausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe

Zwar erfolgt das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgerüsteten Pkw sittenwidrig i.S. von § 826 BGB . Jedoch fehlt es bei einem Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe an der Kausalität der Täuschung für den Kaufentschluss des Geschädigten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 03.05.2019, Az: 15 O 385/17, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen Pkw A 2.0 TDI Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal geltend.

1. 2. 3.