OLG Brandenburg - Urteil vom 29.06.2020
1 U 59/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 346/18

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwKausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung für den Kaufentschluss des Käufers bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2020 - Aktenzeichen 1 U 59/19

DRsp Nr. 2020/11090

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Kausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung für den Kaufentschluss des Käufers bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe

Zwar erfolgt das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgerüsteten Pkw sittenwidrig i.S. von § 826 BGB . Jedoch fehlt es an der Kausalität der Täuschung für den Kaufentschluss des Geschädigten, wenn das Fahrzeug nach Bekanntwerden der Vorwürfe erworben worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. August 2019 - 11 O 346/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 18.746,45 €.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals in Anspruch.