OLG Brandenburg - Urteil vom 08.07.2020
4 U 221/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 233/18

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwKausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung für den Kaufentschluss des Käufers bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 4 U 221/19

DRsp Nr. 2020/11422

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Kausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung für den Kaufentschluss des Käufers bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe

Zwar erfolgt das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgerüsteten Pkw sittenwidrig i.S. von § 826 BGB . Jedoch fehlt es an der Kausalität der Täuschung für den Kaufentschluss des Geschädigten, wenn das Fahrzeug nach Bekanntwerden der Vorwürfe erworben worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 07.11.2019 - Az. 5 O 233/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Neuruppin - 5 O 233/18 - sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.701,08 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;

Gründe:

I.