OLG Hamm - Urteil vom 20.05.2016
12 U 162/15
Normen:
BGB § 675; BGB § 662; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 289/14

Haftung des Herstellers von Bodenleuchten wegen Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte gegenüber einem Landschaftsarchitekten

OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2016 - Aktenzeichen 12 U 162/15

DRsp Nr. 2020/13470

Haftung des Herstellers von Bodenleuchten wegen Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte gegenüber einem Landschaftsarchitekten

1. Zwischen einem Landschaftsarchitekten und einem Hersteller von Bodenleuchten kommt konkludent ein auf Beratung und Auskunftserteilung gerichteter Vertrag zustande, wenn der Architekt eine Anfrage hinsichtlich bestimmter Bodenleuchten stellt, aus der erkennbar ist, dass die Auskunft für ihn von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen machen will und der Hersteller diese beantwortet. Das gilt insbesondere dann, wenn das Auskunftsverlangen sich ausdrücklich auf die technische Durchführbarkeit, Dimensionierung, erforderliche Anzahl sowie mögliche Bedenken, Hinweise und Vorschläge zum aktuellen Entwurfstand bezieht. 2. Der Hersteller verletzt die ihm aus diesem Vertrag obliegende Pflicht, wenn er eine unzutreffende, d.h. unrichtige und/oder unvollständige Auskunft erteilt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.09.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: