KG - Urteil vom 23.05.2016
20 U 207/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; MPG § 3 Nr. 1 Buchst. c; MPG § 4; MPG § 6;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 231/14

Haftung des Herstellers von Elektrostimulationstrainingsgeräten wegen Knochenbrüchen aufgrund eines starken StromschlagsUmfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Fitnessstudios

KG, Urteil vom 23.05.2016 - Aktenzeichen 20 U 207/15

DRsp Nr. 2018/8445

Haftung des Herstellers von Elektrostimulationstrainingsgeräten wegen Knochenbrüchen aufgrund eines starken Stromschlags Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Fitnessstudios

Der Betreiber eines Fitnessstudios ist nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es bei maximaler Öffnung eines Reglers eines Elektrostimulationstrainingsgeräts zu erheblichen Verletzungen kommen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn ihm derartige Folgen oder schwere Unfälle noch nicht zur Kenntnis gelangt sind.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.9.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; MPG § 3 Nr. 1 Buchst. c; MPG § 4; MPG § 6;

Gründe:

I.