BGH - Beschluss vom 12.01.2022
VII ZR 424/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2988/19
OLG Oldenburg, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 56/20

Haftung des Herstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.R.d. Kaufs eines Gebrauchtfahrzeugs

BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen VII ZR 424/21

DRsp Nr. 2022/5545

Haftung des Herstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.R.d. Kaufs eines Gebrauchtfahrzeugs

1. Es sind - auch hier - keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit der Richtlinie 2007/46 und der Verordnung (EG) 715/2007 (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen.