BGH - Urteil vom 23.06.2022
VII ZR 442/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 352/18
OLG Hamm, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 15/20

Haftung des Herstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Neufahrzeug

BGH, Urteil vom 23.06.2022 - Aktenzeichen VII ZR 442/21

DRsp Nr. 2022/11756

Haftung des Herstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Neufahrzeug

Ein Automobilhersteller handelt gegenüber dem Fahrzeugkäufer insbesondere sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 3 wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. April 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren trägt der Kläger.