BGH - Urteil vom 22.09.2020
XI ZR 39/19
Normen:
HGB § 384; HGB § 385; HGB § 394 Abs. 1; HGB § 394 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AG 2020, 909
JZ 2021, 575
MDR 2020, 1453
WM 2020, 2079
ZIP 2020, 2279
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 333/17
SchlHOLG, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 279/18

Haftung des Kommissionärs im Falle der Aufhebung des Ausführungsgeschäfts im börslichen Freiverkehr wegen Mistrade; Ersatz des Erfüllungsschadens wegen der Verletzung einer aus dem Kommissionsvertrag folgenden Vertragspflicht nach Aufhebung des Ausführungsgeschäfts

BGH, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen XI ZR 39/19

DRsp Nr. 2020/15877

Haftung des Kommissionärs im Falle der Aufhebung des Ausführungsgeschäfts im börslichen Freiverkehr wegen Mistrade; Ersatz des Erfüllungsschadens wegen der Verletzung einer aus dem Kommissionsvertrag folgenden Vertragspflicht nach Aufhebung des Ausführungsgeschäfts

Zur Haftung des Kommissionärs im Falle der Aufhebung des Ausführungsgeschäfts im börslichen Freiverkehr wegen Mistrade.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 384; HGB § 385; HGB § 394 Abs. 1; HGB § 394 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Haftung der beklagten Bank als Kommissionärin nach der Aufhebung eines börslichen Wertpapiergeschäfts wegen Mistrade.