VGH Bayern - Beschluss vom 26.06.2017
4 ZB 17.531
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 7 S. 1; AO § 227; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 11 K 15.1384

Haftung des Komplementärs für rückständige Abfallgebühren einer KG; Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Anwesens der KG; Abgabenerlass wegen persönlicher Unbilligkeit; Auswirkung des Erlasses auf wirtschaftliche Lage des Abgabenschuldners

VGH Bayern, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 4 ZB 17.531

DRsp Nr. 2017/12531

Haftung des Komplementärs für rückständige Abfallgebühren einer KG; Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Anwesens der KG; Abgabenerlass wegen persönlicher Unbilligkeit; Auswirkung des Erlasses auf wirtschaftliche Lage des Abgabenschuldners

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.887,07 Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

KAG Art. 5 Abs. 7 S. 1; AO § 227; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2;

Gründe

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. November 2016 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.