FG München - Beschluss vom 16.02.2012
14 V 3619/11
Normen:
AO § 69; AO § 34; AO § 149 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
DStRE 2013, 620

Haftung des Liquidators einer AG

FG München, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 14 V 3619/11

DRsp Nr. 2012/6701

Haftung des Liquidators einer AG

Ermessensfehlerhaft hat es das FA unterlassen, auch den Vorstand, der die AG bis zur Bestellung des Antragstellers zum Liquidator vertreten hatte, für die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung und ihre Nichtzahlung in Haftung zu nehmen.

1. Die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 26. April 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2011 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage (14 K 3618/11) beim Finanzgericht München in Höhe von 931,60 EUR ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10.

Normenkette:

AO § 69; AO § 34; AO § 149 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Antragsteller zu Recht für Steuerschulden der Firma S (AG) in Haftung genommen worden ist.

Die AG wurde mit notariellem Vertag vom 6. April 2005 mit Sitz in I gegründet und am 28. Juli 2005 in das Handelsregister beim Amtsgericht eingetragen.

Am 29. Dezember 2009 wurde in einer außerordentlichen Hauptversammlung, bei der neben dem Antragsteller auch der Vorstand der AG sowie die beiden weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend waren, die Auflösung der AG beschlossen und der Antragsteller zum Liquidator bestellt.