OLG Koblenz - Urteil vom 15.01.2016
8 U 1268/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 199 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 309 Nr. 7b; BGB § 310; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 334;
Fundstellen:
DStR 2016, 1054
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 108/13

Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs eines geschlossenen Immobilienfonds

OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.2016 - Aktenzeichen 8 U 1268/14

DRsp Nr. 2016/2770

Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs eines geschlossenen Immobilienfonds

1. Ist in den Vorbemerkungen zu einem Mittelverwendungskontrollvertrag im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds vermerkt, dass die Mittelverwendungskontrolle der "Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesellschaftereinlagen" dient, so handelt es sich um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter, aus dem Kapitalanleger eigene Rechte herleiten können. 2. Aus dem Zweck des Mittelverwendungskontrollvertrages folgt, dass der Mittelverwendungskontrolleur gegenüber den künftigen Anlegern schon vor Abschluss des (Beteiligungs-)Vertrages und ohne konkreten Anlass verpflichtet ist, sicher zu stellen, dass die Verwendung der Anlagegelder zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken auftragsgerecht gewährleistet ist. Hierzu gehört es, das Anlagemodell darauf zu untersuchen, ob dem Kontrolleur Anlagegelder vorenthalten und damit seiner Mittelverwendungskontrolle entzogen werden könnten, ob also sämtliche Anlagegelder von Anfang an in seine (Mit-)Verfügungsgewalt gelangen.