FG München - Urteil vom 28.02.2008
14 K 4467/06
Normen:
AO § 34 ; AO § 69 ;

Haftung des Nachfolgevorstands einer Aktiengesellschaft

FG München, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 14 K 4467/06

DRsp Nr. 2008/13129

Haftung des Nachfolgevorstands einer Aktiengesellschaft

Der Vorstand einer AG kann sich nicht damit entschuldigen, dass die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind.

Normenkette:

AO § 34 ; AO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Kläger zu Recht für Steuerschulden der Firma A AG i. L. (nachfolgend AG) in Haftung genommen hat.

Der Kläger war in der Zeit vom 17. Juni 2002 bis 26. März 2003 Vorstand der AG. Diese kam ihren steuerlichen Verpflichtungen nur unzureichend nach, die Beitreibung der Rückstände blieb wegen Vermögenslosigkeit der AG erfolglos. Nach Antragstellung der K vom 27. Dezember 2002 und des Klägers vom 10. Januar 2003 wurde mit Beschluss vom 26. März 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG eröffnet (Bl. 1, 3, 14 Inso-Akte des FA).

Das Finanzamt (FA) nahm den Kläger daraufhin nach vorheriger Ankündigung und Anhörung mit Bescheid vom 9. Februar 2006 in Höhe von 31.759,30 EUR in Haftung (Bl. 28 der Haftungsakte). Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte überwiegend keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 27. Oktober 2006 setzte das FA die Haftung hinsichtlich Umsatzsteuer viertes Quartal 2001 um 300 EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.