FG München - Urteil vom 28.02.2008
14 K 4468/06
Normen:
AO § 34 ; AO § 69 ;

Haftung des Nachfolgevorstands einer Aktiengesellschaft

FG München, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 14 K 4468/06

DRsp Nr. 2008/13130

Haftung des Nachfolgevorstands einer Aktiengesellschaft

Hinsichtlich der Überlassung von Vorstandsaufgaben an Dritte besteht die Pflicht des Vorstands zur sorgfältigen Auswahl sowie laufender Überwachung des Dritten bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben.

Normenkette:

AO § 34 ; AO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) die Klägerin zu Recht als Haftungsschuldnerin für Abgabenschulden der Firma A AG (nachfolgend AG) in Höhe von 31.759,30 EUR in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin war laut Handelsregistereintrag in der Zeit vom 26. Januar 2001 bis 26. Juli 2002 Vorstand der AG (vgl. S. 4 Bilanzakten 2001 und S. 49 Dauerunterlagen FA). Diese kam ihren steuerlichen Verpflichtungen nur unzureichend nach, die Beitreibung der Rückstände blieb wegen Vermögenslosigkeit der AG erfolglos. Mit Eingang beim zuständigen Amtsgericht am 16. Januar 2003 wurde Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.