OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.10.2018
24 U 166/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 844
FuR 2019, 731
NJW-RR 2019, 504
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 354/15

Haftung des Prozessbevollmächtigten in einem familienrechtlichen Unterhaltsprozess

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 24 U 166/17

DRsp Nr. 2018/18681

Haftung des Prozessbevollmächtigten in einem familienrechtlichen Unterhaltsprozess

1. Ein Schadenseratzanspruch wegen einer anwaltlicher Pflichtverletzung in einem familienrechtlichen Unterhaltsprozess besteht nicht, wenn auch der Vortrag des Mandanten im Regressprozess keine abweichende Entscheidung rechtfertigen würde (hier: zum Unterhaltsabänderungsantrag einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung zum nachehelichen Unterhalt).2. Die Vermutung, dass ein Mandant beratungskonform handelt, gilt nur, wenn aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion naheliegt. Hierauf kann sich der Mandant nicht berufen, wenn es ihm in jedem Fall darauf ankam, seine letzte Chance auf Weiterzahlung des Unterhalts zu nutzen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.10.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das am 04.10.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.