Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen in Witten tätigen Rechtsanwalt, unter dem Vorwurf anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.
Im Jahr 2006 mandatierte die Klägerin den Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in Zusammenhang mit von ihr getätigten Kapitalanlagen bei zwei zur G Holding gehörenden türkischen Gesellschaften mit Sitz in Y/Türkei.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|