OLG Hamburg - Urteil vom 24.03.2016
6 U 67/10
Normen:
HGB § 452; HGB § 606 S. 2; HGB § 660 Abs. 3 a.F.; ADSp Nr. 27.2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 411 HKO 112/09

Haftung des Spediteurs für Beschädigungen des Transportguts beim Verladen vom Schiff entfallen der Haftungshöchstgrenze des § 660 Abs. 2 HGB aufgrund vorsätzlichen oder leichtfertigen Verhaltens.

OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2016 - Aktenzeichen 6 U 67/10

DRsp Nr. 2016/15484

Haftung des Spediteurs für Beschädigungen des Transportguts beim Verladen vom Schiff entfallen der Haftungshöchstgrenze des § 660 Abs. 2 HGB aufgrund vorsätzlichen oder leichtfertigen Verhaltens.

1. Der Umschlag von Transportgut im Hafen bildet regelmäßig keine eigenständige Teilstrecke bei einem Multimodaltransportvertrag, sondern wird der Seestrecke zugerechnet. Diese endet nicht schon mit dem Löschen der Ladung, sondern erst mit der Verladung des Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt werden soll. 2. Gem. § 660 HGB a.F. gilt für auf der Seestrecke eingetretene Güterschäden eine Haftungshöchstgrenze. 3. Der Verlust des Rechts auf die Haftungsbeschränkung des § 660 Abs. 2 HGB a.F. setzt gem. § 660 Abs. 3 HGB a.F. ein eigenes Verschulden des Verfrachters voraus, wobei Drittverschulden nicht zugerechnet wird. 4. Ist jedoch die Geltung der ADSp vereinbart, so gelten gem. Ziffer 27.2 ADSp Haftungsbefreiungen und -begrenzungen nicht, wenn der Schaden durch den Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht worden ist, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, also auch bei einem qualifizierten Verschulden von Erfüllungsgehilfen.