OLG Köln - Urteil vom 01.07.1994
3 U 40/94
Normen:
BGB § 276 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 68/93

Haftung des Steuerberaters für die Richtigkeit von Bestandsnachweisen - Steuerberater, Bestätigungsvermerk, Haftung, Bestandsnachweis

OLG Köln, Urteil vom 01.07.1994 - Aktenzeichen 3 U 40/94

DRsp Nr. 1995/4866

Haftung des Steuerberaters für die Richtigkeit von Bestandsnachweisen - Steuerberater, Bestätigungsvermerk, Haftung, Bestandsnachweis

Für die Haftung des Steuerberaters gegenüber Dritten kommt es entscheidend auf den Wortlaut des Bestätigungsvermerks an. Dieser muß im Zusammenhang mit dem im Prüfungsbericht niedergelegten Umfang der Prüfung gelesen werden: Ergibt sich daraus, daß nur Bestandsnachweise geprüft wurden, so hat der Steuerberater seine Aufgabe mit der rechnerischen Überprüfung der vom Computer erstellten Bestandslisten ordnungsgemäß erfüllt. Ohne Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ist er nicht verpflichtet, sich die bei der Inventur erstellten Urlisten aushändigen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 276 ;

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.