OLG Naumburg - Urteil vom 12.07.2005
1 U 8/05
Normen:
RBerG Art. 1 § 1 Satz 1 Art. 1 § 5 Nr. 2 ; BGB § 249 § 276 § 280 § 675 § 823 Abs. 2 ; StBerG § 2 ;
Fundstellen:
DStR 2006, Beihefter zu Heft 5, 7
DStRE 2006, 383
OLGReport-Naumburg 2006, 162
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 777/04

Haftung des Steuerberaters für im Rahmen unerlaubter Rechtsberatung (hier: gesellschaftsrechtliche Gestaltungsberatung) entstandene Vermögensschäden

OLG Naumburg, Urteil vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 1 U 8/05

DRsp Nr. 2005/17388

Haftung des Steuerberaters für im Rahmen unerlaubter Rechtsberatung (hier: gesellschaftsrechtliche Gestaltungsberatung) entstandene Vermögensschäden

»1. Ein Steuerberater, der einen Mandanten in Fragen gesellschaftsrechtlicher Gestaltung berät (hier: Rat zur Übernahme der Notgeschäftsführung durch einen Angestellten einer GmbH), verstößt gegen Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG, weil diese Rechtsberatung nicht zum Wirkungskreis eines Steuerberaters i.S.v. Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG gehört. Für Vermögensschäden, die im Rahmen einer unerlaubten Rechtsberatung auf Grund eines Beratungsfehlers entstehen, haftet der Berater nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG. 2. Wer unerlaubt Rechtsrat erteilt, muss sich mindestens an dem Verschuldensmaßstab messen lassen, der für zugelassene Rechtsanwälte gilt, und darf nicht privilegiert werden, weil er die fachlichen Voraussetzungen für eine Rechtsberatung nicht besitzt.«

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1 Satz 1 Art. 1 § 5 Nr. 2 ; BGB § 249 § 276 § 280 § 675 § 823 Abs. 2 ; StBerG § 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.