OLG Koblenz - Urteil vom 08.08.2005
12 U 267/04
Normen:
BGB § 675 ; StBerG § 68 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1365
WM 2006, 449
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 230/01

Haftung des Steuerberaters; Kausalität eines Beratungsfehlers

OLG Koblenz, Urteil vom 08.08.2005 - Aktenzeichen 12 U 267/04

DRsp Nr. 2006/27434

Haftung des Steuerberaters; Kausalität eines Beratungsfehlers

1. Ein Steuerberater hat seine Beratung am Prinzip des sichersten Weges auszurichten und daher im Rahmen der Beantwortung von Fragen des Finanzamtes auch andere Gesichtspunkte einzuführen, die grundsätzlich von Bedeutung für die abschließende Entscheidung sein können.2. Der Steuerberater ist auch nach einer Mandatskündigung verpflichtet, einen drohenden Schaden zu verhindern und den Mandanten auch nach Beendigung des Vertrages zu beraten. Dieser Pflicht kann der Steuerberater auch durch Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt nachkommen.3. Dem Steuerberater trifft eine Aufklärungspflicht hinsichtlich sich aus Pflichtverletzungen ergebenden Schadensersatzansprüchen und die dafür geltende kurze Verjährungsfrist. Bei Verletzung dieser Aufklärungspflicht stehen dem Mandanten sog. sekundäre Schadensersatzansprüche wegen dieser Verletzung zu.4. Begeht der nach Mandatsende eingeschaltete neue Steuerberater wiederum Beratungsfehler, so entlastet dies den erstbefassten Steuerberater grundsätzlich nicht.

Normenkette:

BGB § 675 ; StBerG § 68 ;

Tatbestand: