Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihn von entstandenen bzw. entstehenden Schäden freizustellen.
Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung .... Unter dieser landwirtschaftlichen Fläche befindet sich ein Sandvorkommen.
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