1. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 26.06.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.
2. Für die Klägerin besteht Gelegenheit, sich dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, das Rechtsmittel - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG -KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
I.
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