BFH - Urteil vom 11.03.2004
VII R 52/02
Normen:
AO (1977) §§ 34 35 69 ; FGO § 102 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1092
BFH/NV 2004, 852
BFHE 205, 14
DB 2004, 1134
DStR 2004, 907
GmbHR 2004, 833
NJW 2004, 3061
ZInsO 2004, 1255
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen V 248/98

Haftung des Strohmann-Geschäftsführers

BFH, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen VII R 52/02

DRsp Nr. 2004/6835

Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

»1. Eine Inhaftungnahme des nominell bestellten Geschäftsführers für die Steuerschulden der GmbH ist auch dann von der Finanzbehörde in Betracht zu ziehen, wenn dieser lediglich als "Strohmann" eingesetzt worden ist. 2. Die Vorschrift des § 102 Satz 2 FGO i.d.F. des StÄndG 2001 gestattet es der Finanzbehörde nur, bereits an- oder dargestellte Ermessenserwägungen zu vertiefen, zu verbreitern oder zu verdeutlichen. Nicht dagegen ist sie befugt, Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals anzustellen, die Ermessensgründe auszuwechseln oder vollständig nachzuholen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 34 35 69 ; FGO § 102 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren je zur Hälfte Gesellschafter einer in 1986 gegründeten GmbH. Als Geschäftsführerin der GmbH wurde die Mutter des Klägers (M) bestellt. Die GmbH wurde im Jahre 1998 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.