FG Münster - Urteil vom 15.10.2003
1 K 165/99 E,U
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 27 ; StPO § 153a ; AO § 71 ;

Haftung des Teilnehmers einer Steuerhinterziehung

FG Münster, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 1 K 165/99 E,U

DRsp Nr. 2004/2688

Haftung des Teilnehmers einer Steuerhinterziehung

1. Der Geschäftsführer eines Betriebs haftet gem. § 71 AO schon dann für die Steuerschulden des Inhabers, wenn er als Gehilfe der Steuerhinterziehung anzusehen ist. 2. Ein enges Weisungsverhältnis des Geschäftsführers führt nicht zur Einschränkung der Schuld.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 27 ; StPO § 153a ; AO § 71 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Haftung des Klägers gemäß § 71 Abgabenordnung (AO) für Einkommensteuer, Einkommensteuervorauszahlung, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuervorauszahlungen seines Vaters dem Grunde und der Höhe nach für die Streitjahre 1988 bis 1998.

Der Vater des Klägers betrieb seit 1980 das China-Restaurant Lin H sowie zusätzlich seit dem 1.12.1994 den Imbiss M, ebenfalls in H. Der Betrieb L wurde in 1997 umgebaut. Beide Betriebe hat der Vater des Klägers am 13.7.1998 auf den Bruder des Klägers übertragen. Der Vater des Klägers hält sich seit mindestens Frühjahr 1998 in I auf.