OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.11.2016
I-24 U 48/16
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 3; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280; BGB § 281;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 103/14

Haftung des Veräußerers eines Grundstücks wegen unrichtiger Beschaffenheitsangaben in einem Maklerexposè

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 - Aktenzeichen I-24 U 48/16

DRsp Nr. 2017/9837

Haftung des Veräußerers eines Grundstücks wegen unrichtiger Beschaffenheitsangaben in einem Maklerexposè

1. Wird in einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag die Gewährleistungausgeschlossen, haftet der Verkäufer für unrichtige Beschaffenheitsangaben ineinem Maklerexpose, die im Kaufvertrag keinen Niederschlag gefunden haben, nur,wenn ihm eine arglistige Täuschung vorzuwerfen ist. 2. Wenn Gebäude im Expose als kernsaniert beschrieben wird, folgt daraus in derRegel nur, dass es durch diverse bauliche Sanierungsmaßnahmen wieder in einenneuwertigen Zustand versetzt worden ist und dass dabei alle Elemente, die nicht zuden tragenden Strukturen gehören, ausgetauscht worden sind. 3. Zur arglistigen Täuschung über Hausschwammbefall.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.01.2016 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Duisburg wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung iHvon 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 3; § Nr. ;