BFH, Urteil vom 20.01.1998 - Aktenzeichen VII R 80/97
DRsp Nr. 1998/8965
Haftung des Vereinsvorsitzenden für Lohnsteuer
1. Eine grob fahrlässige Verletzung der steuerlichen Pflichten i.S. des § 69AO wird nicht durch das Bemühen des Vereinsvorsitzenden ausgeschlossen, die zur Erfüllung der Steuerschulden des Vereins erforderlichen Mittel zu beschaffen. Auch ein Vereinsvorsitzender darf vielmehr, wenn infolge eines Liquiditätsengpasses die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vereinbarten Löhne einschließlich Lohnsteuer nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen, so daß er aus den übriggebliebenen Mitteln die entsprechende Lohnsteuer abführen kann.2. Ein Vereinsvorsitzender muß die unanfechtbar gewordenen Lohnsteuer-Anmeldungen des Vereins gegen sich gelten lassen, weil er als Vertreter des Vereins in der Lage gewesen wäre, sie anzufechten.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.