BFH - Urteil vom 20.01.1998
VII R 80/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 814

Haftung des Vereinsvorsitzenden für Lohnsteuer

BFH, Urteil vom 20.01.1998 - Aktenzeichen VII R 80/97

DRsp Nr. 1998/8965

Haftung des Vereinsvorsitzenden für Lohnsteuer

1. Eine grob fahrlässige Verletzung der steuerlichen Pflichten i.S. des § 69 AO wird nicht durch das Bemühen des Vereinsvorsitzenden ausgeschlossen, die zur Erfüllung der Steuerschulden des Vereins erforderlichen Mittel zu beschaffen. Auch ein Vereinsvorsitzender darf vielmehr, wenn infolge eines Liquiditätsengpasses die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vereinbarten Löhne einschließlich Lohnsteuer nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen, so daß er aus den übriggebliebenen Mitteln die entsprechende Lohnsteuer abführen kann. 2. Ein Vereinsvorsitzender muß die unanfechtbar gewordenen Lohnsteuer-Anmeldungen des Vereins gegen sich gelten lassen, weil er als Vertreter des Vereins in der Lage gewesen wäre, sie anzufechten.