OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.04.2018
3 U 178/16
Normen:
BGB § 123; BGB § 124; Nr. 6.4 AVB Werkverkehr 2008;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 45/15

Haftung des Versicherungsnehmers für unrichtige Angaben einer bei ihm beschäftigten PersonDarlegung- und Beweislast hinsichtlich der TäuschungsabsichtAnfechtbarkeit eines Anerkenntnisses des Versicherers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen 3 U 178/16

DRsp Nr. 2018/17255

Haftung des Versicherungsnehmers für unrichtige Angaben einer bei ihm beschäftigten Person Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Täuschungsabsicht Anfechtbarkeit eines Anerkenntnisses des Versicherers

Der Versicherungsnehmer haftet für die Angaben derjenigen Personen, die er mit der Erstattung von Auskünften gegenüber dem Versicherer betraut hat. Zwar trägt der Versicherer die Beweislast für eine Täuschungsabsicht des Versicherungsnehmers. Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, welche entsteht, wenn die entscheidungserheblichen Umstände sich in seiner Sphäre abgespielt haben, so dass der Versicherer sie nicht kennen und dazu vortragen kann. Ein zuvor abgegebenes Anerkenntnis hindert den Eintritt der Leistungsfreiheit jedenfalls dann nicht, wenn es wirksam angefochten wurde. Die Angabe des genauen rechtlichen Grundes der Anfechtung ist für die Wirksamkeit der Erklärung nicht erforderlich, sofern wenigstens diejenigen Tatsachen mitgeteilt werden, auf die sie gestützt wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.8.2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 3-10 O 45/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.