OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2016
I-6 U 97/16
Normen:
AktG § 93 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 20/14

Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen des Abschlusses ungünstiger Verträge

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen I-6 U 97/16

DRsp Nr. 2018/7785

Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen des Abschlusses ungünstiger Verträge

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft haftet gem. § 93 Abs. 4 AktG, wenn er ein Projekt, das sich nachträglich als defizitär erweist, nicht aussetzt, um die Zustimmung des Aufsichtsrats für die veränderten Gegebenheiten erneut einzuholen. Die beabsichtigte nachträgliche Billigung des Aufsichtsrats zu einer zustimmungspflichtigen Maßnahme reicht, wie sich bereits aus §§ 111 Abs. 4 S. 2, 93 Abs. 4 S. 2 AktG ergibt, nicht aus.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Beklagten und der Anschlussberufung der Klägerin das am 01.04.2016 verkündete und mit Beschluss vom 12.05.2016 berichtigte Teil- und Grundurteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf bezüglich des Klageantrages zu 4) einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klageanträge zu 1) und 2) werden abgewiesen.

Der Klageantrag zu 3) ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Einwendungen der Vorteilsausgleichung und des mitwirkenden Verschuldens bleiben dem Betragsverfahren vorbehalten, letzteres jedoch nur für Schäden, die nach dem 29.02.2012 entstanden sind.