OLG Brandenburg - Urteil vom 08.07.2020
7 U 26/19
Normen:
GenG § 34 Abs. 2 S. 1; GenG § 34 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 14.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 233/17

Haftung des Vorstandes einer Baugenossenschaft wegen einer Darlehensgewährung

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 7 U 26/19

DRsp Nr. 2020/11428

Haftung des Vorstandes einer Baugenossenschaft wegen einer Darlehensgewährung

1. Die Gewährung eines Darlehens an ein Ingenieurbüro steht dem in der Satzung niedergelegten Zweck und Interesse einer Wohnungsbaugenossenschaft entgegen, da sie nicht der Wohnungsversorgung der Mitglieder dient. 2. Eine Pflichtverletzung liegt umso mehr dann vor, wenn bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages Zweifel bestanden, ob die Ingenieurgesellschaft in der Lage sein würde, die Darlehensverbindlichkeit zurück zu führen.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 2 O 233/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

GenG § 34 Abs. 2 S. 1; GenG § 34 Abs. 3;

Gründe:

I.