BGH - Beschluss vom 21.11.2018
VII ZR 3/18
Normen:
HGB § 242 Abs. 3; HGB § 264 Abs. 1 S. 2; HGB § 316; HGB § 317; HGB § 323 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 583/16
OLG Dresden, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1813/16

Haftung des Wirtschaftsprüfers aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wegen der Erstellung von in Anlageprospekten veröffentlichten Testaten über die Prüfung der Jahresabschlüsse

BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen VII ZR 3/18

DRsp Nr. 2019/3348

Haftung des Wirtschaftsprüfers aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wegen der Erstellung von in Anlageprospekten veröffentlichten Testaten über die Prüfung der Jahresabschlüsse

Aus Prospekthaftung im engeren Sinn haften neben dem Herausgeber des Prospekts auch die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder es beherrschen, einschließlich der so genannten "Hintermänner". Nicht ausreichend ist die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts oder an dessen Gestaltung.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. November 2017 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. Dezember 2018.

Der Streitwert wird auf 11.494,52 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 242 Abs. 3; HGB § 264 Abs. 1 S. 2; HGB § 316; HGB § 317; HGB § 323 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.