OLG Hamm - Urteil vom 24.01.1992
11 U 30/91
Normen:
BGB § 433 Abs. 2; GmbHG § 11;
Fundstellen:
DStR 1992, 1555 (Volltext mit amtl. LS)
GmbHR 1993, 105-106 (Volltext mit amtl. LS)
BB 1992, 1081-1082 (Volltext mit amtl. LS)
VersR 1993, 60-61 (Volltext mit red. LS)

Haftung des zukünftigen Geschäftsführers einer noch zu gründenden GmbHKaufpreisansprüche in der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen

OLG Hamm, Urteil vom 24.01.1992 - Aktenzeichen 11 U 30/91

DRsp Nr. 2023/6643

Haftung des zukünftigen Geschäftsführers einer noch zu gründenden GmbH Kaufpreisansprüche in der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für diese vor notarieller Beurkundung der Errichtungserklärung eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich. Insbesondere sind die Verbindlichkeiten nicht mit der Gründung der GmbH auf diese übergegangen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Dezember 1990 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.170,13 DM nebst 9,75 % Zinsen von 29.921,33 DM seit dem 12. Juli 1990 und von weiteren 248,80 DM seit dem 14. September 1990 sowie weitere 900,00 DM, letztere Zug um Zug gegen Lieferung und Einbau einer Ersatzplatte für einen gelieferten Auszugsschrank gemäß Rechnung der Klägerin vom 4. Juni 1990, zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 1.050,86 DM und den Beklagten um 31.070,13 DM.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 2; § ;