FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.08.2007
2 V 316/07
Normen:
AO 1977 § 69, 34, 71 § 370 Abs. 1 Nr. 2 § 88, 5 ; FGO § 102 § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1 ; AO § 69 ; AO § 34 ; AO § 71 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 88 ; AO § 5 ; FGO § 102 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1830

Haftung durch den faktischen GmbH-Geschäftsführer; Ermittlungspflicht bei rechtskräftigem Strafurteil; Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Überprüfung der Ermessensausübung des Finanzamts bei Sachverhaltsänderung im AdV-Verfahren gegen Haftungsbescheid

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen 2 V 316/07

DRsp Nr. 2008/2970

Haftung durch den faktischen GmbH-Geschäftsführer; Ermittlungspflicht bei rechtskräftigem Strafurteil; Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Überprüfung der Ermessensausübung des Finanzamts bei Sachverhaltsänderung im AdV-Verfahren gegen Haftungsbescheid

1. Als faktischer Geschäftsführer einer GmbH, der zur Haftung nach §§ 69, 34 AO herangezogen werden kann, ist derjenige anzusehen, der -ohne formell zum gesetzlichen Vertreter bestellt worden zu sein- den Anschein erweckt, für eine GmbH als Bevollmächtigter oder Verfügungsberechtigter auftreten zu dürfen und als solcher nach außen hin auftritt. Faktischer Geschäftsführer ist nicht, wer von einer ihm eingeräumten Kontovollmacht Gebrauch macht. 2. Eigene Ermittlungen des Finanzamts wegen des Vorliegens einer Steuerstraftrat sind bei einem rechtskräftigen Strafurteil grundsätzlich entbehrlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die zur Inanspruchnahme führende Straftat aus den Feststellungen des Strafgerichts nicht zweifelsfrei ergibt. 3. Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO : Das bloße Abheben von Geldern einer GmbH ist eine neutrale, der Steuerhinterziehung nicht weiter förderliche Handlung, denn die steuerliche Erfassung der von der GmbH getätigten Umsätze wird hierdurch nicht erschwert.