Streitig ist, ob die Klägerin als Kommanditistin einer früheren KG für deren Gewerbesteuer haftet.
I. Die Klägerin war alleinige Kommanditistin der mit Vertrag vom 15. Juli 1976 gegründeten A-Gesellschaft mbH & Co KG. Für die Klägerin war eine Hafteinlage von 20.000 DM eingetragen. Komplementärin war die B-Gesellschaft mbH (FG-A Bl. 107 ff.).
Die KG errichtete 1977 ein Parkhaus auf einem von dem Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH gepachteten Grundstück. Beim Bau des Parkhauses wurden öffentlich-rechtliche Stellplatz-Verpflichtungen anderer Bauherren gegen Entgelt übernommen. Jene Bauherren erwarben zugleich das Recht zur Anmietung der Parkhausplätze (Betriebsprüfungs-Akte -Bp-A- Bl. 28).
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