Der Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO vom XXX in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XXX und in Gestalt des Teilrücknahmebescheides vom XXX wird dahingehend geändert, dass die Forderung um einen Betrag von XXX € (Haftung für Umsatzsteuer März 2014) reduziert wird.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
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