FG Berlin - Urteil vom 16.10.2006
9 K 2168/03
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 § 38 Abs. 3 S. 1 § 41a Abs. 1 Nr. 2 § 42d Abs. 1 Nr. 1 § 50 Abs. 5 S. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 3 ; DBA-Türkei Art. 3 Abs. 1 Buchst. d Art. 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 415
EFG 2007, 244

Haftung einer privatrechtlichen inländischen Stiftung für abzuführende Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag aus der Tätigkeitsvergütung ihres Vorstandes

FG Berlin, Urteil vom 16.10.2006 - Aktenzeichen 9 K 2168/03

DRsp Nr. 2006/29428

Haftung einer privatrechtlichen inländischen Stiftung für abzuführende Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag aus der Tätigkeitsvergütung ihres Vorstandes

1. Eine privatrechtliche inländische Stiftung haftet als Arbeitgeberin für nicht einbehaltene, nicht abgeführte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag aus der Tätigkeitsvergütung ihres Vorstandes. 2. Die Tätigkeitsvergütung eines Stiftungsvorstandes ist abkommensrechtlich nicht anders zu behandeln, als die des Vorstandes einer Aktiengesellschaft (analoge Anwendung von Art. 16 Abs. 2 DBA-Türkei).

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 § 38 Abs. 3 S. 1 § 41a Abs. 1 Nr. 2 § 42d Abs. 1 Nr. 1 § 50 Abs. 5 S. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 3 ; DBA-Türkei Art. 3 Abs. 1 Buchst. d Art. 16 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin als privatrechtliche inländische Stiftung für das 2. Halbjahr 1999 Lohnsteuer in Bezug auf die Tätigkeitsvergütung ihres einzigen Vorstandes einzubehalten und an den Beklagten abzuführen verpflichtet gewesen ist und deshalb wegen Nichteinbehaltung und Nichtabführung dieser Abgaben für die Fehlbeträge als Arbeitgeberin haftet.