Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) als Pfleger im Erbscheinsverfahren für ausländische Erben für nicht entrichtete Erbschaftsteuer (ErbSt) haftet.
Die im Januar 1992 verstorbene Erblasserin hatte durch mehrere Testamente Vermächtnisse ausgesetzt, aber keinen Erben benannt. Im Rahmen der Ermittlung der gesetzlichen Erben wurde festgestellt, daß vier in Polen lebende Abkömmlinge der Großeltern der Erblasserin als Erben in Betracht kamen. Dabei handelte es sich um:
1. A
2. S
3. K
4. E.
Das Amtsgericht bestellte durch Bestallungsurkunde vom 26. August 1992 den Kl. als Pfleger für die in Polen lebenden Erben. Die Bestallungsurkunde hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|