BFH - Urteil vom 04.11.2021
VI R 22/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 661
BFH/NV 2022, 539
DB 2022, 911
DStR 2022, 538
DStRE 2022, 437
DZWIR 2022, 333
FR 2022, 453
GmbHR 2022, 708
IStR 2022, 288
ZIP 2022, 920
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 795/16

Haftung eines Arbeitgebers für LohnsteuerWirtschaftliches Tragen des Arbeitslohns für einen entsandten MitarbeiterArbeitnehmer eines wirtschaftlichen Arbeitgebers

BFH, Urteil vom 04.11.2021 - Aktenzeichen VI R 22/19

DRsp Nr. 2022/4410

Haftung eines Arbeitgebers für Lohnsteuer Wirtschaftliches Tragen des Arbeitslohns für einen entsandten Mitarbeiter Arbeitnehmer eines wirtschaftlichen Arbeitgebers

1. Im Falle einer konzerninternen internationalen Arbeitnehmerentsendung wird das aufnehmende inländische Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber i.S. von § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt, der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist. 2. Das wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohns ersetzt in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG die für den zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff erforderliche arbeits- bzw. dienstvertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf der die Zahlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns (zivilrechtlich) im Regelfall beruht. Unbeschadet dessen muss die entsandte Person nach allgemeinen Grundsätzen als Arbeitnehmer des wirtschaftlichen Arbeitgebers anzusehen sein.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 13.12.2018 – 3 K 795/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.