BGH - Urteil vom 17.01.2012
II ZR 197/10
Normen:
BGB § 736; HGB § 128; HGB § 160;
Fundstellen:
BB 2012, 457
DB 2012, 397
DStR 2012, 469
MDR 2012, 292
NZG 2012, 221
NotBZ 2012, 129
WM 2012, 323
ZIP 2012, 369
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1196/08
OLG Jena, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 600/09

Haftung eines aus einer Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters für eine versehentliche Doppelzahlung einer anderen Person an die Gesellschaft

BGH, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen II ZR 197/10

DRsp Nr. 2012/3257

Haftung eines aus einer Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters für eine versehentliche Doppelzahlung einer anderen Person an die Gesellschaft

a) Erbringt der Schuldner versehentlich eine weitere Zahlung auf seine gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründete Schuld, obwohl er diese bereits durch eine frühere Zahlung getilgt hat, so haftet ein Gesellschafter, der nach dem Abschluss des die Zahlungspflicht begründenden Vertrages, aber vor der versehentlichen Doppelzahlung aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, nicht für die Bereicherungsschuld der Gesellschaft, wenn die Doppelzahlung in dem ursprünglichen Vertrag nicht angelegt war.b) Der Gesellschafter, der aus einer bestehenden Gesellschaft ausgeschieden ist, aber weiterhin als Gesellschafter nach außen auftritt, kann als Scheingesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, wenn er gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und sich ein Dritter bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 5. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 736; HGB § 128; HGB § 160;

Tatbestand